Dreister Diebstahl im Treppenhaus: Wann die Versicherung zahlt
Viele kennen es: Man stellt bequem die Schuhe vor der Haustür ab, parkt den Kinderwagen im Flur oder legt das Kinderspielzeug für den Sandkasten neben der Fußmatte ab. Ärgerlich, wenn dann ein Dieb zuschlägt und die teuren Gegenstände mitnimmt. Doch kommt die Versicherung für den Schaden auf? Anwalt Arndt Kempgens klärt auf.
Diebstahl im Treppenhaus
Trotz fehlender exakter Zahlen zum Diebstahl im Treppenhaus gibt es immer wieder Berichte über solche Vorfälle. Besonders in städtischen Nachbarschaften, wie etwa in Berlin, mehren sich die Beschwerden über Langfinger, die Schuhe oder andere Gegenstände vor der Haustür entwenden. In Zwickau entdeckte die Polizei bei einer Hausdurchsuchung eine beachtliche Menge an Schuhen, was vermuten lässt, dass der Dieb damit fast ein eigenes Geschäft hätte betreiben können.
Anwalt und Verbraucherrechtler Arndt Kempgens berichtet von einem Vorfall in München, bei dem es einem Bekannten gleich zweimal hintereinander passierte: Zuerst verschwanden die teuren Sneaker seines Sohnes, die er vor der Tür abgestellt hatte. Am nächsten Tag erging es auch seiner Tochter so, obwohl sie die Schuhe nicht im Flur stehen lassen wollte. Doch der Bekannte dachte, es würde nicht wieder passieren – doch leider taten die Diebe es erneut.
Versichert oder nicht?
„Schuhe, Kinderwagen oder Regenschirme zählen grundsätzlich zum Hausrat und sind daher auch durch die Hausratversicherung abgedeckt“, erklärt Anwalt Arndt Kempgens.
Allerdings gibt es einen wichtigen Hinweis: Wird ein Gegenstand vor der Haus- oder Wohnungstür gestohlen, kann es zu Problemen kommen. Denn viele Hausratversicherungen decken einfachen Diebstahl – also ohne Einbruch in Türen, Fenster oder Schlösser – nicht ab.
Deshalb empfiehlt Verbraucherrechtler Kempgens, in der Hausratversicherung den Zusatzbaustein „einfacher Diebstahl“ mit abzuschließen oder nachträglich hinzuzufügen.
Das Thema grobe Fahrlässigkeit
Ein weiterer Stolperstein: „Versicherer könnten bei Diebstählen vor der Wohnungstür auf grobe Fahrlässigkeit hinweisen“, erklärt der Anwalt. In einem solchen Fall könnte die Versicherungssumme zumindest reduziert werden.
Ob dies auch für Kinderwagen zutrifft, ist häufig umstritten. „Die Richter müssen dann beurteilen, ob es in der speziellen Situation gerechtfertigt war, einen teuren Kinderwagen abzustellen, unter Berücksichtigung des jeweiligen Diebstahlrisikos.“

Faustregel: Je mehr Personen den Hausflur nutzen, desto eher kann das Abstellen wertvoller Gegenstände dort als grob fahrlässig gelten.