Schufa-Urteil mit Signalwirkung: OLG Köln kippt Speicherfrist für erledigte Negativeinträge
Ein bahnbrechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln sorgt derzeit für Aufsehen: Die Schufa darf künftig Einträge über beglichene Zahlungsstörungen nicht mehr über Jahre hinweg speichern, sondern muss diese unmittelbar nach Nachweis der Erledigung löschen. Ein klares Zeichen für den besseren Verbraucherschutz – und ein möglicher Wendepunkt im Umgang mit negativen Bonitätsmerkmalen.
Laut aktuellen Zahlen von Statista waren im Jahr 2022 rund sechs Millionen Negativeinträge (erledigt und nicht erledigt) verzeichnet. Die Schufa selbst gibt an, dass etwa 8,9 Prozent aller erfassten Personen mindestens ein Negativmerkmal in ihrer Akte haben.
Bisher galt: Selbst nach der Begleichung einer Forderung blieben die Einträge bis zu drei Jahre lang gespeichert – eine Praxis, die den Schufa-Score dauerhaft schädigen konnte und die Betroffenen unter Umständen von Krediten, Mietverträgen oder Handyverträgen ausschloss.
Rechtsanwalt Dr. Veaceslav Ghendler erklärt gegenüber Thepik.de: „Das Oberlandesgericht Köln hat die dreijährige Speicherfrist für erledigte Forderungen für unzulässig erklärt. Dieses Urteil ist richtungsweisend und könnte erhebliche Auswirkungen für Millionen Betroffene in Deutschland haben.“
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?
Die Entscheidung des OLG Köln könnte künftig dazu führen, dass verbraucherfreundlichere Löschfristen gelten und die Transparenz bei der Bonitätsbewertung steigt. Vor allem für Menschen, die ihre Schulden bereits beglichen haben, könnte dies eine schnellere Rückkehr zu finanzieller Handlungsfreiheit bedeuten.
Schufa unter Druck: Gerichtsurteil könnte Millionen Betroffene stärken
Ein neues Urteil des OLG Köln stellt die bisherige Praxis der Schufa zur Speicherung negativer Einträge massiv in Frage – mit weitreichenden Folgen.
Löschung nach Zahlung? Sofort!
Ein negativer Eintrag, der vollständig beglichen wurde, muss laut dem Urteil unverzüglich gelöscht werden. Die bisherige Praxis, erledigte Einträge weiterhin 36 Monate zu speichern, könnte damit rechtswidrig sein.
Schadensersatz bei Rufschädigung
Wird der Eintrag dennoch weiter gespeichert, droht der Schufa ein empfindliches Strafmaß: Laut dem Urteil kann dies als Rufschädigung gewertet werden – mit möglichen Schadensersatzforderungen von mindestens 500 Euro pro betroffenem Fall.
Juristische Wende: Urteil widerspricht bisheriger Linie
Rechtsanwalt Dr. Robin Ghendler erklärt:
„Eine fortgesetzte Speicherung durch private Auskunfteien erscheint unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH nicht länger haltbar. Bemerkenswert: Das OLG Köln weicht damit explizit von seiner eigenen Rechtsprechung aus dem Jahr 2022 ab.“
Bleibt das Urteil bestehen? Noch ist nichts entschieden
Trotz der Brisanz zeigt sich die Schufa gelassen. Auf Anfrage von Thepik.de teilte eine Sprecherin mit, dass es bereits mehrere Urteile gebe – unter anderem vom OLG München – die die 36-monatige Speicherfrist stützen. Außerdem sei das Kölner Urteil noch nicht rechtskräftig. Eine Revision beim Bundesgerichtshof sei möglich.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?
Aktuell bleibt für Betroffene alles beim Alten. Die Schufa löscht weiterhin erledigte Einträge erst nach Ablauf von drei Jahren. Dennoch wächst der Druck auf die Auskunftei – auch politisch. Eine höchstrichterliche Entscheidung oder gesetzliche Neuregelung könnte die Praxis bald kippen.
Hintergrund: Kein Gesetz, nur ein „Code of Conduct“
Die aktuelle Speicherfrist basiert nicht auf einem Gesetz, sondern auf einem freiwilligen „Code of Conduct“, den Auskunfteien 2018 in Abstimmung mit Datenschutzbehörden eingeführt haben. Dieser kann jedoch jederzeit durch Gerichtsurteile oder neue Gesetze verändert werden.
Wie begründet das OLG Köln seine Entscheidung?
Das Oberlandesgericht Köln zieht einen interessanten Vergleich: Die Schufa-Datenbank sei in ihrer Funktion mit dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis gleichzusetzen.
Rechtsanwalt Dr. Ghendler erläutert: „Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa verfolgen im Grunde denselben Zweck wie das amtliche Schuldnerverzeichnis – nämlich die Bereitstellung von Informationen zur finanziellen Zuverlässigkeit einer Person. Dabei geht es nicht nur um die Durchsetzung offener Forderungen, sondern auch um eine transparente Einschätzung der Kreditwürdigkeit.“
Welche Auswirkungen hätte eine sofortige Datenlöschung?
Aus technischer Sicht stellt eine sofortige Löschung veralteter Negativmerkmale für die Schufa kein Hindernis dar. Dennoch warnt das Unternehmen eindringlich vor möglichen Konsequenzen.
Der Hauptgrund: Ein sofortiger Wegfall der Daten könnte das Vertrauen in den Schufa-Score erheblich schwächen. Ohne gespeicherte Informationen über frühere Zahlungsausfälle hätten Banken, Online-Shops oder Mobilfunkanbieter keine Möglichkeit mehr, die finanzielle Verlässlichkeit eines Kunden realistisch einzuschätzen.
Die potenziellen Folgen: Finanzdienstleister müssten sich absichern – etwa durch höhere Zinssätze oder zusätzliche Ausfallversicherungen. Für Verbraucher würde das am Ende höhere Kosten bedeuten – so zumindest die Einschätzung der Schufa.