Berlin – Seit Juli gilt: Wer dreimal in Folge ohne triftigen Grund einen Termin beim Jobcenter verpasst, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Zuerst wird der komplette Regelsatz gestrichen, im Extremfall droht sogar der vollständige Verlust des Leistungsanspruchs. Diese Regelung zählt zu den strengsten der neuen Grundsicherung. Doch genau bei dieser Sanktion gibt es mehrere Schlupflöcher.

Das belegen die internen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA). Auch auf Nachfrage bestätigt die Behörde die zentralen Punkte. Zwar kann nach einem versäumten Termin grundsätzlich die übliche Kürzung von 30 Prozent des Regelsatzes für einen Monat verhängt werden. Der völlige Wegfall der Unterstützung lässt sich jedoch auf verschiedenen Wegen abwenden!

Möglichkeit 1: Jeden dritten Termin wahrnehmen

Damit die härteste Sanktion, der komplette Entzug der Grundsicherung, überhaupt greift, müssen drei Termine lückenlos versäumt werden. Wer nach zwei verpassten Terminen zum dritten erscheint, durchbricht die Kette.

Das bedeutet: Wer bewusst nur jeden dritten Termin einhält, kann den vollständigen Leistungsentzug auf Dauer umgehen. Dieses Muster lässt sich beliebig oft wiederholen. Die Arbeitsagentur erläutert: „Das Gesetz sieht keine Begrenzung für die Anzahl der Unterbrechungen der Zählwirkung vor.“

Auch bei offensichtlich systematischem Vorgehen drohen keine zusätzlichen Konsequenzen. Zweimal fernbleiben, beim dritten Mal auftauchen – und die schwerste Folge der neuen Regelung tritt nicht ein.

Möglichkeit 2: Zur Anhörung erscheinen

Selbst nach dem dritten verpassten Termin ist die Situation noch nicht aussichtslos. Bevor die Unterstützung gestrichen wird, muss das Jobcenter eine persönliche Anhörung anbieten. Nimmt der Betroffene zumindest daran teil, gilt er wieder als erreichbar. Die Streichung der Leistung ist damit abgewendet, noch bevor sie wirksam wird.

Möglichkeit 3: Geld gibt es sogar im Nachhinein

Der dritte Ausweg geht noch weiter: Der Leistungsentzug ist bereits beschlossen, der erste Monat ohne Regelsatz läuft, die Zahlung wurde eingestellt. Taucht der Betroffene jedoch irgendwann in diesem Monat persönlich beim Jobcenter auf, wird er rückwirkend für den gesamten Monat als erreichbar eingestuft.

Die Leistung wird dann „rückwirkend wieder erbracht“, heißt es in der Anweisung der BA. Der Empfänger erhält nachträglich 70 Prozent seines Regelsatzes für den kompletten Monat. Von der vollständigen Streichung bleibt am Ende nur die reguläre 30-Prozent-Kürzung: Bei einem Alleinstehenden sind das 168,90 Euro. Die restlichen 394,10 Euro werden im Nachhinein ausgezahlt.

So gering ist die Hürde

Um das Geld zurückzubekommen, genügt ein kurzer Besuch im Jobcenter. Die Arbeitsagentur erklärt auf Anfrage: Der Betroffene muss während der regulären Öffnungszeiten persönlich vorbeikommen, sich ausweisen und die Vorsprache dokumentieren lassen. Ein inhaltliches Gespräch mit dem Arbeitsvermittler ist nicht nötig. Der Betroffene erhält lediglich eine Einladung zu einem neuen Termin.

Ob Leistungsempfänger diese Auswege systematisch nutzen, kann die BA laut eigener Aussage erst mit der Zeit beurteilen. Fest steht: Die vermeintlich härteste Sanktion lässt sich auf mehreren Wegen umgehen.