Berlin – Vor dem Arbeitsgericht Berlin dauern Güteverhandlungen in der Regel nicht länger als eine Viertelstunde. Der aktuelle Fall bildet eine Ausnahme. Nikolas T. erhebt Klage gegen das Deutsche Vergabenetzwerk. Das Unternehmen hatte eine Stelle als Referent oder Referentin für Vergaberecht ausgeschrieben. Nach seiner Bewerbung erhielt T. eine Ablehnung mit der Begründung, die erforderlichen Qualifikationen seien nicht erfüllt. Die entscheidende E-Mail begann mit der Anrede „Sehr geehrter Herr T. …“. Genau wegen dieser Formulierung kommt es nun zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
T. definiert sich selbst als nicht-binär und ordnet sich keinem Geschlecht zu. Dies führt zu dem Vorwurf der Diskriminierung. Die geforderte Entschädigungssumme beläuft sich auf 17.500 Euro. Obwohl bei der Geburt als männlich eingetragen, tritt T. vor Gericht mit lackierten Fingernägeln und langem, zum Zopf gebundenem blondem Haar auf und lehnt die Anrede „Herr“ entschieden ab. Als im Gerichtssaal jemand „Herr T.“ sagt, erfolgt eine scharfe Reaktion: „Bitte sprechen Sie mich nicht mit Herr an!“ Es wird vereinbart, stattdessen die geschlechtsneutrale Bezeichnung „die klagende Partei“ zu verwenden.

Forderung nach finanzieller Entschädigung
Nach Erhalt der Absage des Unternehmens ergriff die „klagende Partei“ nicht sofort juristische Schritte. Zunächst kontaktierte T. das Vergabenetzwerk per E-Mail und forderte eine Zahlung von 5000 Euro – andernfalls werde eine Klage eingereicht. Die entsprechende Kontoverbindung wurde mitgeteilt.


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