Er spekulierte auf das große Geld und erlitt einen herben Verlust: Der frühere Nationaltorwart Jens Lehmann investierte 500.000 Euro in ein Münchner KI-Unternehmen, erhoffte sich günstige Aktien und musste erhebliche Einbußen hinnehmen. Nun fordert er vor Gericht mehr als eine halbe Million Euro zurück. Es geht hier um beträchtliche Summen, doch wie sieht es bei Millionen von Privatanlegern aus, deren Verluste sich vielleicht nur auf vier- oder fünfstellige Beträge belaufen? Lassen sich Verluste ähnlich wie bei Jens Lehmann einklagen? ThePik erläutert, in welchen Fällen die Aussichten günstig stehen. Eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwältin gibt hilfreiche Hinweise.
Grundsätzlich gilt: Das unternehmerische Risiko einer Geldanlage trägt stets der Anleger selbst. Eine andere Situation entsteht jedoch, wenn Dienstleister beauftragt wurden, die Unterstützung leisten und dafür eine Vergütung erhalten.
Betrachten wir den Fall Jens Lehmann genauer. Nach seiner Schilderung war geplant, für die halbe Million Euro Aktien zu einem Preis von einem Euro pro Stück zu erwerben, also insgesamt 500.000 Anteilsscheine. Allerdings habe er lediglich 170.000 Aktien erhalten, während die zwischengeschaltete Treuhandkanzlei sein Geld trotzdem weitergeleitet habe, obwohl ihr Probleme bei der Transaktion sowie ein Wertverlust der Aktie bekannt gewesen seien. Die Gegenseite weist diese Darstellung zurück und verweist unter anderem darauf, dass der Aktienpreis später angepasst worden sei. Das Gericht muss nun klären, welche Vereinbarungen tatsächlich getroffen wurden, welcher Wissensstand bei der Kanzlei vorlag und welche Pflichten sie als Treuhänderin zu erfüllen hatte.
Was versteht man unter einem Treuhänder?
Ein Treuhänder verwaltet Vermögenswerte oder Rechte im Interesse des Anlegers und handelt dabei gemäß den Weisungen des sogenannten Treugebers, also des Auftraggebers. Üblicherweise übernehmen Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, aber auch Banken oder Vermögensverwalter diese Funktion.
Welche Bedeutung kommt der Treuhandkanzlei in diesem Zusammenhang zu?
Die Anwältin Nicole Mutschke hat sich eingehend mit dem Lehmann-Fall beschäftigt. Ihre Einschätzung: „Lehmann hat die 500.000 Euro offenbar nicht direkt an die Aktiengesellschaft überwiesen. Das Geld wurde zunächst von der Kanzlei treuhänderisch verwaltet. Bei einer solchen Konstruktion ist entscheidend, unter welchen Bedingungen der Treuhänder die Auszahlung vornehmen durfte und welche Kontroll- beziehungsweise Informationspflichten er übernommen hatte.“
Maßgeblich ist also der Vertrag mit dem Anlagehelfer. Mutschke erläutert: „War beispielsweise festgelegt, dass die Auszahlung nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen erfolgen darf, stellt eine Zahlung trotz fehlender Voraussetzungen eine Pflichtverletzung dar.“
Besteht für einen Treuhänder die Verpflichtung, den Anleger bei Problemen mit dem Geschäft zu warnen?
Die Fachanwältin antwortet: „Nicht automatisch bei jeder Schwierigkeit und schon gar nicht bei jedem Kursverlust. Erkennt der Treuhänder jedoch im Rahmen seiner Aufgaben, dass das Geschäft erheblich von der Vereinbarung abweicht oder die Bedingungen für die Geldauszahlung nicht erfüllt sind, kann durchaus eine Informations- oder Warnpflicht entstehen. Entscheidend ist letztlich, was er wusste, zu welchem Zeitpunkt er davon Kenntnis hatte und welche Aufgaben ihm vertraglich übertragen wurden.“
Was muss ein Anleger im Streitfall konkret nachweisen?
Die Anwältin betont: „Es genügt nicht, auf einen erlittenen Verlust zu verweisen und daraus eine Haftung abzuleiten. Der Anleger muss möglichst präzise darlegen, welche Vereinbarungen getroffen wurden, welche Pflicht verletzt worden sein soll und welche falsche oder unterlassene Information für seine Anlageentscheidung ausschlaggebend war. Zudem ist relevant, wie er sich bei korrekter Information verhalten hätte, etwa ob er die Anlage gar nicht getätigt oder die Freigabe des Geldes verweigert hätte.“
Kann auch ein entgangener Gewinn eingefordert werden, der ohne den Fehler möglicherweise erzielt worden wäre?
Mutschke erklärt: „Entgangener Gewinn kann grundsätzlich als Schadensersatz geltend gemacht werden. Allerdings muss der Anleger glaubhaft machen, dass dieser Gewinn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich eingetreten wäre. Bei stark schwankenden Aktien ist ein behaupteter entgangener Verkaufsgewinn daher in der Regel deutlich schwerer zu belegen als ein tatsächlich gezahlter Betrag.“
Empfehlungen für Anleger
- Mutschke rät: „Achten Sie bei größeren Investments nicht nur auf die versprochene Rendite. Was zu gut klingt, um wahr zu sein, ist es häufig auch nicht. Lassen Sie sich außerdem niemals unter Zeitdruck setzen.“
- Prüfen Sie vor allem, was genau Sie erwerben und welche Aufgaben die einzelnen Beteiligten übernehmen.
- Bei Unklarheiten über das Geschäftsmodell, die Risiken oder einzelne Vertragsklauseln sollten Sie vor der Unterschrift nachfragen. Im Streitfall kommt es oft genau auf diese Punkte an.
- Lassen Sie sich wichtige Zusagen und Vertragsänderungen schriftlich bestätigen.
- Wenn ein Treuhänder eingebunden ist, sollten Sie genau prüfen, unter welchen Bedingungen er Ihr Geld weiterleiten darf und welche Kontroll- oder Informationspflichten er übernimmt. Auch hier ist eine schriftliche Vereinbarung ratsam.

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