Hamburg/Palma de Mallorca – Die Vorwürfe sind gravierend und beleuchten eine Gewaltform, für die das deutsche Recht bislang kaum Vorkehrungen trifft. Schauspielerin Collien Fernandes (44) beschuldigt ihren Ex-Mann Christian Ulmen (50), sie über einen längeren Zeitraum „virtuell vergewaltigt“ zu haben. Dabei geht es um mutmaßlich von ihm erstellte Fake-Profile unter ihrem Namen, manipulierte pornografische Aufnahmen, die sie darstellen sollen, sowie um Anschuldigungen physischer und psychischer Misshandlung. Erste Berichte dazu veröffentlichte der „Spiegel“.
Die 44-Jährige hat die ihr zufolge begangenen Taten in Spanien zur Anzeige gebracht – dort wird der Fall auch verhandelt werden. Für BILD analysiert der Hamburger Strafverteidiger Dr. Nils Winkler (Spezialgebiet Sexualstrafrecht) die Anschuldigungen aus rechtlicher Perspektive. Fest stehe: Nicht alle öffentlich diskutierten Vorwürfe ließen sich strafrechtlich präzise fassen: „Fernandes erhebt den Vorwurf einer ‚virtuellen Vergewaltigung‘, die als solcher im deutschen Strafrecht nicht existiert.“ Das heißt: Für diesen spezifischen Vorwurf würde Ulmen in Deutschland nicht bestraft werden. In Spanien könnte die Lage anders sein.

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich
Aus Sicht des Strafverteidigers gehören die vorgeworfenen tätlichen Angriffe zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen. „Bereits bei einer einfachen Körperverletzung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich“, erklärt Winkler. Deutlich geringer falle die zu erwartende Strafe hingegen bei Delikten wie Beleidigung oder der Verletzung von Persönlichkeitsrechten aus.

Gerade bei den Vorwürfen körperlicher Gewalt ortet Winkler jedoch Schwierigkeiten in der Beweisführung. „In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage – besonders dann, wenn keine Zeugen vorhanden sind.“ Entscheidend könnten daher mögliche Dokumentationen sein: Fotos von Verletzungen oder ärztliche Bescheinigungen. Ohne derartige Nachweise werde die Beweisführung erheblich erschwert. Bislang ist nicht im Detail bekannt, worum es sich bei der laut „Spiegel“ angezeigten „wiederholten Körperverletzung im familiären Näheverhältnis“ genau handeln soll.
Ablauf der Ermittlungen
Winkler: „Es dürften umfangreiche Ermittlungen werden, bei denen es zur Beschlagnahme von Datenträgern (Smartphones, Computer, Festplatten etc.) kommen kann. Die Aufgabe der Ermittlungsbehörden wird es dann sein, diese Datenträger auszuwerten, was lange dauern kann.“ Nach deutschem Recht müsse niemand an seiner eigenen „Überführung“ mitwirken, sodass auch Christian Ulmen beispielsweise Zugangsdaten zu seinem Smartphone nicht preisgeben müsse.

Bedeutung eines Geständnisses
Nils Winkler: „Besonders interessant wird sein, ob das angebliche Geständnis von Christian Ulmen tatsächlich existiert und ob er dies auch gegenüber den Ermittlungsbehörden oder vor Gericht wiederholen wird. Grundsätzlich haben Geständnisse strafmildernde Wirkung. Das ist – gerade bei Sexualstraftaten oder auch bei häuslicher Gewalt – deshalb der Fall, weil dem Opfer durch ein Geständnis eine umfangreiche und konfrontative Aussage erspart bleiben könnte.“
Laut dem Juristen sei die „lange Dauer von rund zehn Jahren sowie die hohe Anzahl an Aufnahmen“ auffällig. Beides deute auf eine „erhöhte kriminelle Energie hin und würde strafschärfend berücksichtigt“ – insbesondere bei einem systematischen Vorgehen über Jahre.
Vorwürfe, die nach deutschem Recht relevant sein könnten
Vor allem die Ehrdelikte gemäß §§ 185 bis 187 StGB, also Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung. Zudem kann § 201a StGB einschlägig sein, der den höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen schützt, wobei „Deepfakes“ bislang nur eingeschränkt erfasst sind. Soweit körperliche Übergriffe im Raum stehen, kommen die Körperverletzungsdelikte nach §§ 223 ff. StGB in Betracht. Ergänzend könnten auch Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) relevant sein.
Der Begriff der „virtuellen Vergewaltigung“ stellt im deutschen Strafrecht keinen eigenen Straftatbestand dar.


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