Gelsenkirchen (NRW) – Ein dramatischer Notfall in der Nacht: Eine schwangere Frau bekommt plötzlich Blutungen. Ihr Ehemann bringt sie umgehend ins Krankenhaus, um das ungeborene Kind zu retten. Dabei überschreitet er die Geschwindigkeitsbegrenzung deutlich: Mit 99 km/h rast er durch die Stadt – und wird geblitzt. Trotz seiner Eile kam für das Baby jede Hilfe zu spät. Zur ohnehin großen Trauer gesellte sich wenig später ein Bußgeldbescheid der Stadt: 400 Euro und ein Monat Fahrverbot.

Der 29-jährige Vater aus dem Kreis Recklinghausen (NRW) zeigte sich fassungslos, als die Post ins Haus flatterte. Er legte Einspruch ein und schilderte den medizinischen Notfall. Doch die Antwort ließ nicht lange auf sich warten: Ein neuer Bußgeldbescheid mit der Begründung: „Ihre Einlassung wurde sorgfältig geprüft, die vorgebrachten Fakten vermochten Sie jedoch nicht zu entlasten und die Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen.“ Die Strafe blieb bestehen – plus 28,50 Euro Gebühren.

Rechtsanwalt Jens Tuschhoff vertrat den Vater vor Gericht
Rechtsanwalt Jens Tuschhoff vertrat den Vater vor Gericht

Kein Rettungswagen verfügbar – Vater fuhr selbst

Der Fall landete schließlich vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen. Die Aktenlage zeigt: In jener Nacht fuhr das Paar zunächst in die nächstgelegene Klinik. Dort erkannten die Ärzte die Schwere der Komplikationen und boten einen Transport per Rettungswagen mit Notarzt in eine Geburtsklinik an. „Da ein Rettungswagen aber zeitnah nicht zur Verfügung stand, entschloss sich mein Mandant, seine Frau selbst zu fahren“, erläutert Rechtsanwalt Jens Tuschhoff aus Oer-Erkenschwick.

428,50 Euro sollte der trauernde Mann zahlen
428,50 Euro sollte der trauernde Mann zahlen

Gericht zeigt mehr Einfühlungsvermögen als die Stadt

Der rote Blitz des Starenkastens TraffiStar S350 auf der Kurt-Schumacher-Straße in Gelsenkirchen löste um 1.30 Uhr aus: Der Mercedes mit dem Kennzeichen 498 war mit 99 km/h unterwegs. Die zuständige Richterin bewies deutlich mehr Herz als die Bußgeldstelle. Eine Gerichtssprecherin teilte mit: „Das Verfahren wurde mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 47 Ordnungswidrigkeitengesetz eingestellt.“ Dieser Paragraph erlaubt die Einstellung eines Verfahrens nach Ermessen, wenn eine „Ahndung nicht geboten“ erscheint. Rechtsanwalt Tuschhoff: „Auch die Stadt hätte auf dieser Grundlage schon von dem Bußgeld absehen können. Wir sind froh, dass das Gericht diese herzlose Entscheidung korrigiert hat.“